Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 9 Anzulegender Wert

Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots.

§ 8 § 10