Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV § 9 Anzulegender Wert Historische Fassung — Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots.