Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz

GemFinRefG

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

§ 5b § 5d