Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
GemStrÄndFördG§ 14 Wechsel einer bisher amtsfreien Gemeinde in ein bestehendes Amt
(1) Eine bislang amtsfreie Gemeinde wird mit der Aufnahme in ein bestehendes Amt in eine amtsangehörige Gemeinde umgewandelt.
(2) Die Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 wählt die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters nach Absatz 2, die oder der gemäß § 33 Absatz 1 und § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft ihres oder seines Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen.
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