Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
GemStrÄndFördG§ 2 Einmalkostenpauschale
(1) Auf Antrag kann nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen
Bildung oder Änderung einer amtsfreien oder mitverwalteten Gemeinde gemäß § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder
Bildung oder Änderung einer Verbandsgemeinde gemäß § 3 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes oder
Bildung einer Mitverwaltung gemäß § 17 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes
unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden. Wird ein Amt unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung durch Aufnahme einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden gemäß § 134 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert oder werden bestehende Ämter gemäß § 134 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zusammengeschlossen, gilt Satz 1 entsprechend. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde gebildet, kann auf Antrag nach Bestandskraft der Genehmigung des freiwilligen Zusammenschlusses eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden. Wird aus einem Amt eine Verbandsgemeinde gebildet, kann auf Antrag nach Bestandskraft der Genehmigung der freiwilligen Bildung einer Verbandsgemeinde eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden.
(2) Die Einmalkostenpauschale in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 beträgt ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro, jeweils multipliziert mit der Zahl der insgesamt reduzierten Anzahl hauptamtlicher Verwaltungen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt die Einmalkostenpauschale 300 000 Euro je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung. Werden unter Wegfall einer hauptamtlichen Verwaltung mehr als eine hauptamtliche Verwaltung in den Fällen des Absatzes 1 gebildet, wird die Einmalkostenpauschale nach dem Verhältnis der auf die neu gebildeten hauptamtlichen Verwaltungen übergehenden Bevölkerungszahl der wegfallenden hauptamtlichen Verwaltung geteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 beträgt die Einmalkostenpauschale 300 000 Euro. Die Gewährung einer Einmalkostenpauschale im Fall des Absatzes 1 Satz 2 schließt die Gewährung einer Einmalkostenpauschale im Fall des Absatzes 1 Satz 4 aus.
(3) Die Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 2 ist regelmäßig zurückzufordern, wenn die Mitverwaltung innerhalb von fünf Jahren aufgelöst wird. Von einer Rückforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn sich mit Wirksamwerden der Auflösung der Mitverwaltung die Zahl der hauptamtlichen Verwaltungen durch Bildung einer amtsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde nicht erhöht.
(4) Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist der Durchschnitt der letzten zwölf vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten monatlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen vor der Genehmigung der der freiwilligen Bildung oder Änderung in den Fällen des Absatzes 1 zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
(5) Empfänger der Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 und 4 ist der Träger der neuen hauptamtlichen Verwaltung. Empfänger der Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 2 ist die mitverwaltende Gemeinde treuhänderisch für die mitverwaltende und die mitverwalteten Gemeinden.
(6) Der Antrag auf Gewährung der Einmalkostenpauschale ist von den in den Fällen des Absatzes 1 beteiligten Gebietskörperschaften gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung der der freiwilligen Bildung oder Änderung in den Fällen des Absatzes 1 zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu stellen. Dem Antrag ist eine zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften vereinbarte Planung der Mittelverwendung beizufügen. Die Verwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis durch den Empfänger nachzuweisen.
(7) Die Mittel können für investive und nicht investive Maßnahmen verwendet werden.