Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung

GenRegV

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

§ 3 § 5