Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.