Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung
GenehmFV§ 3 Veräußerung von kommunalen Unternehmen
Die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinden gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist genehmigungsfrei, wenn
in einer bedingungsfreien, transparenten und willkürfreien Ausschreibung mit nachfolgendem Bieterverfahren an den Meistbietenden veräußert wird,
der Preis erreicht wird, den ein vereidigter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht gemäß § 319 des Handelsgesetzbuches von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, in einer marktbezogenen, den aktuell anerkannten Standards entsprechenden Unternehmensbewertung ermittelt hat, oder
frei handelbare Anteilscheine zum tagesaktuellen Kurs verkauft werden.