Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung
GenehmFV§ 4 Gesetzlich geregelte Verfahren
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
bei der Erfüllung gesetzlicher Veräußerungspflichten, insbesondere bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch und bei Enteignung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg,
innerhalb eines Verfahrens der Bodenordnung (Verfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder dem Bodensonderungsgesetz) oder
bei der Übertragung in das Treuhandvermögen eines von der Gemeinde beauftragten Sanierungs- oder Entwicklungsträgers, der die Anforderungen des Baugesetzbuches erfüllt,
wenn dabei keine Veräußerung unter den gesetzlich vorgesehenen Werten erfolgt.