Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung

GenehmFV

§ 6 Veräußerung im Rahmen von Hilfsmaßnahmen

Die unentgeltliche oder einer unentgeltlichen Veräußerung gleichkommende Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 1 Absatz 2 ist genehmigungsfrei, wenn

die Gemeinde die Vermögensgegenstände zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht,

die Veräußerung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen der Unterstützung von Partnerstädten oder der Förderung des örtlichen bürgerschaftlichen Engagements dient und

sich die Summe der vollen Werte, hier der Marktwerte, der veräußerten Vermögensgegenstände unterhalb einer von der Gemeindevertretung in einem Beschluss oder in einer Satzung festzulegenden Erheblichkeitsgrenze innerhalb eines Jahres bewegt.

§ 5 § 7