Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung
GenehmFV§ 5 Veräußerung an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an kommunale Unternehmen
(1) Rechtsgeschäfte mit dem Land, einzelnen Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Anstalten bedürfen keiner Genehmigung.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren alleiniger Träger mittelbar oder unmittelbar allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die veräußernde Gemeinde ist, bedarf unabhängig von der Höhe des Kaufpreises keiner Genehmigung, wenn
der Verkehrswert eines Grundstückes gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nachgewiesen wird,
der Wert von Beteiligungen und Unternehmen gemäß § 3 Nummer 2 oder Nummer 3 ermittelt wurde oder
bei sonstigem Vermögen die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt sind.
Erfüllt das kommunale Unternehmen unter Verwendung dieser Vermögensgegenstände eine pflichtige kommunale Aufgabe, ist die Veräußerung gemäß Satz 1 nur dann genehmigungsfrei, wenn die Aufgabenerledigung durch den Erwerber vertraglich abgesichert ist und durch eine entsprechende Klausel im Einbringungs- beziehungsweise Übertragungsvertrag gewährleistet ist, dass die Gemeinde die Vermögensgegenstände zurückerhalten kann, wenn der Erwerber die Aufgabe nicht weiter erfüllt. Bei Grundstücksübertragungen ist eine jede andere Nutzung ausschließende Dienstbarkeit und eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu bestellen.