Gesetze / GeolDG · BGBl I 2020, 1387

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

40 Normen · ausgefertigt 19.06.2020 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Zweck des Gesetzes
  5. § 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. § 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
  8. Kapitel 2 · Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
  9. § 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
  10. § 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
  11. § 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
  12. Kapitel 3 · Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
  13. Abschnitt 1 · Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
  14. § 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
  15. § 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
  16. § 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
  17. § 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
  18. § 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
  19. § 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
  20. Abschnitt 2 · Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
  21. § 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
  22. § 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
  23. § 16 Datenformat
  24. § 17 Kennzeichnung von Daten
  25. Kapitel 4 · Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
  26. Abschnitt 1 · Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
  27. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
  28. § 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
  29. § 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
  30. § 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
  31. § 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
  32. § 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
  33. Unterabschnitt 2 · Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
  34. § 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
  35. § 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
  36. § 25 Inhaberlose Daten
  37. Unterabschnitt 3 · Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
  38. § 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
  39. § 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
  40. § 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
  41. § 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
  42. § 30 Einwilligung des Dateninhabers
  43. Abschnitt 2 · Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
  44. § 31 Schutz öffentlicher Belange
  45. § 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
  46. Abschnitt 3 · Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
  47. § 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
  48. § 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
  49. § 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
  50. Kapitel 5 · Schlussbestimmungen
  51. § 36 Anordnungsbefugnis
  52. § 37 Zuständige Behörden; Überwachung
  53. § 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
  54. § 39 Bußgeldvorschriften
  55. § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten