Gesetze / Geologiedatengesetz

GeolDG

§ 36 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 35 § 37