Gesetze / Geologiedatengesetz

GeolDG

§ 30 Einwilligung des Dateninhabers

Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.

§ 29 § 31