Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 17 Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über den Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage, die Prüfungszeiten und besondere Vorkommnisse enthalten.
(2) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss darüber hinaus den Prüfungsgegenstand und die Bewertung der Leistung enthalten.
(3) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.