Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 18 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ erhält, wer die Weiterbildung nach dieser Verordnung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geführt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der zugelassenen Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 5 bescheinigt.

§ 17 § 19