Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 2 Ziele der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll die für den Umgang mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen erforderlichen pflegerisch-therapeutischen, gerontopsychiatrischen, rechtlichen, psychosozialen sowie kommunikativen Kompetenzen vermitteln.
(2) Die Weiterbildung soll insbesondere dafür qualifizieren,
die für eine fachgerechte Betreuung und Pflege erforderlichen gerontopsychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebote unter Einbeziehung zeitgemäßer Pflege- und Betreuungsmodelle selbstständig zu entwickeln, ihre praktische Anwendung vor Ort zu planen, zu begleiten und qualitativ zu sichern,
verantwortlich bei der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege mitzuwirken,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuung und Pflege, sonstige Beschäftigte, Angehörige und externe Dienste, die an der Betreuung und Pflege beteiligt sind, anzuleiten, zu beraten sowie bei deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.