Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in Vollzeitform oder berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt.

(2) Die Dauer der Weiterbildung soll zweieinhalb Jahre nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform 720 Stunden, davon

530 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer,

150 Stunden von je 60 Minuten Dauer für die Durchführung von Praxisaufträgen,

Verfügungsstunden einschließlich Prüfung.

(4) Der in der Anlage 1 aufgeführte Rahmenplan ist solange verbindliche Grundlage für die Durchführung der Weiterbildung, bis das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen eine den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasste neue Fassung vorgibt.

(5) Auf die Dauer der Weiterbildung nach Absatz 3 werden Fehlzeiten von bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl (Unterricht und Praxisaufträge) angerechnet.

(6) Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Fort- und Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten, Umfängen und Anforderungen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Anrechnungsfähige Fort- und Weiterbildungen dürfen in der Regel nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Antrag auf Anrechnung von Abschnitten anderer Fort- und Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs an die Weiterbildungsstätte zu richten. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte. Die Entscheidung ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.

§ 2 § 4