Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 22 Übergangsbestimmungen

Weiterbildungsstätten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Fortbildungen für Fachkräfte für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege im Sinne dieser Verordnung begonnen haben, ohne dafür zugelassen zu sein, müssen die Zulassung bis zum Beginn der Prüfungen nachweisen.

§ 21 § 23