Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 21 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die für die Weiterbildung nach dieser Verordnung zugelassenen Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(3) Die zuständige Behörde ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und der weiteren Verpflichtungen gemäß § 6 zu überprüfen. Eine Begehung der Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu den Lehrveranstaltungen sind durch die Weiterbildungsstätte zu ermöglichen.

§ 20 § 22