Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 4 Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für die Weiterbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
Die Weiterbildungsstätte muss nachweisen, dass sie über mehrjährige Erfahrung in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung in sozialen oder Pflegeberufen verfügt.
Die Weiterbildung muss durch eine Person geleitet werden, die über einen Abschluss in einem Pflegeberuf, eine einschlägige akademische Qualifikation (z. B. Diplom-Medizinpädagogin oder Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Pflegepädagogin oder Diplom-Pflegepädagoge) und einschlägige mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Die Weiterbildungsstätte muss über die erforderliche Anzahl geeigneter Lehrkräfte für die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Lernbereiche verfügen. Lehrkräfte sind geeignet, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen nachweisen. Darüber hinaus sollen die Lehrkräfte über Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und aktuelle lehrgebietsbezogene gerontopsychiatrische Kenntnisse verfügen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören Unterrichtsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer zuzüglich 10 m2 Bewegungsraum, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die für einen zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen zur Verfügung stehen.
Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang soll 20 Personen nicht überschreiten.
(3) Die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes bleibt unberührt.