Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung

GerZV

§ 18 Zuständigkeitskonzentration für Verfahren nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Die Landgerichte, in deren Bezirk der berufliche Betreuer seinen Sitz oder hilfsweise seinen Wohnsitz hat, sind jeweils für die auf entsprechenden Antrag erforderliche Festsetzung der für einen beruflichen Betreuer maßgeblichen Vergütungstabelle gemäß § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zuständig.

§ 19

Übergangsvorschriften

(1) Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung anhängig geworden sind, bleibt es vorbehaltlich des Absatzes 3 bei der bisherigen Zuständigkeit.

(3) Verfahren nach § 12, die zum 14. Mai 2026 bei dem Amtsgericht Luckenwalde anhängig sind, gehen auf das Amtsgericht Potsdam über.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S. 113), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 60) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 2. September 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov

§ 17