Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen

„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ eine

rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt (Dosse).

§ 2