Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen
„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ eine
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt (Dosse).