Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, folgende besondere Aufgab en
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wah rzunehmen:
die Durchführung der nach Landesrecht übertragenen Aufgaben,
insbesondere für den Bereich der Pferdezucht,
die Erhaltung der kulturellen Tradition und des historischen
Erbes des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) und die
Wahrung des Bewusstseins der Öffentlichkeit; dabei soll die Stiftung im
Interesse der Allgemeinheit Einrichtungen und Veranstaltungen fördern, die
der Kultur, Wis senschaft, Bildung, der
Zucht von Pferden, dem Pferdesport sowie der Entwicklung des
ländlichen Raumes dienen. Hierbei versteht sich die Stiftung mit ihren
Angeboten als ein Zentrum der Regionalentwicklung mit regionaler und
überregionaler Bedeutung,
die Wiederherstellung, die Pflege und der Erhalt der
denkmalgeschützten Gestütsanlagen des Brandenburgischen Haupt- und
Landgestüts Neustadt (Dosse).
(2) Das Nähere regelt die Satzung.