Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn
des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.
(3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den
ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten
Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem
Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige
gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.