Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 10 Personal
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die
Arbeitsverhältnisse der bisher im Brandenburgischen Haupt- und
Landgestüt tätigen Arbeitnehmer auf die Stiftung
„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“
über. Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung
„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ im
Zusammenhang mit der Überleitung sind unzulässig. Die Stiftung
„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“
übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten. Sie trägt
dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmer
und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine
Stiftung öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden
(Bestandsschutzklausel). Für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Brandenburgischen Haupt- und
Landgestüt tätig sind, finden der Bundesangestelltentarifvertrag -
Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder
- Ost sowie die diese Manteltarifverträge ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung weiterhin
Anwendung.
(2) Die Überführung des Brandenburgischen Haupt- und
Landgestüts Neustadt (Dosse) oder von Betriebsteilen des Gestüts in
eine andere Trägerschaft setzt voraus, dass den Beschäftigten, die
zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt-
und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ beim Gestüt beschäftigt
waren, von dem neuen Träger die Weiterbeschäftigung unter Wahrung
ihres Besitzstandes ermöglicht wird. Bei ersatzloser Aufhebung der
Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt
(Dosse)“ unter Überführung des Gestüts in eine
Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Brandenburg werden diese
Mitarbeiter unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt-
und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und
Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten des
Landes Brandenburg beschäftigt. Im Falle der Überführung des
Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder
Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft ohne
Mehrheitsbeteiligung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und
Landgestüt Neustadt (Dosse)“ werden diese Mitarbeiter auf Wunsch
unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und
Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und
Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit bei der Stiftung weiter
beschäftigt.
(3) Das Personal der Stiftung wird vom
Geschäftsführer angestellt und entlassen.
(4) Für die Bediensteten gilt das
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg.