Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 10 Personal

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die

Arbeitsverhältnisse der bisher im Brandenburgischen Haupt- und

Landgestüt tätigen Arbeitnehmer auf die Stiftung

„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“

über. Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung

„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ im

Zusammenhang mit der Überleitung sind unzulässig. Die Stiftung

„Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“

übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten. Sie trägt

dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmer

und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine

Stiftung öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden

(Bestandsschutzklausel). Für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des

In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Brandenburgischen Haupt- und

Landgestüt tätig sind, finden der Bundesangestelltentarifvertrag -

Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder

- Ost sowie die diese Manteltarifverträge ergänzenden, ändernden

oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der

Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung weiterhin

Anwendung.

(2) Die Überführung des Brandenburgischen Haupt- und

Landgestüts Neustadt (Dosse) oder von Betriebsteilen des Gestüts in

eine andere Trägerschaft setzt voraus, dass den Beschäftigten, die

zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung „Brandenburgisches Haupt-

und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ beim Gestüt beschäftigt

waren, von dem neuen Träger die Weiterbeschäftigung unter Wahrung

ihres Besitzstandes ermöglicht wird. Bei ersatzloser Aufhebung der

Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt

(Dosse)“ unter Überführung des Gestüts in eine

Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Brandenburg werden diese

Mitarbeiter unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt-

und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und

Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten des

Landes Brandenburg beschäftigt. Im Falle der Überführung des

Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) oder

Betriebsteilen des Gestüts in eine andere Trägerschaft ohne

Mehrheitsbeteiligung der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und

Landgestüt Neustadt (Dosse)“ werden diese Mitarbeiter auf Wunsch

unter Wahrung der bei der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und

Landgestüt Neustadt (Dosse)“ erreichten Lohn- und

Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit bei der Stiftung weiter

beschäftigt.

(3) Das Personal der Stiftung wird vom

Geschäftsführer angestellt und entlassen.

(4) Für die Bediensteten gilt das

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg.

§ 9 § 11