Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung und dessen
wertmäßige Erfassung ergibt sich aus den in den Anlagen zu diesem
Gesetz aufgeführten Landesliegenschaften und den sonstigen
Vermögensgegenständen. Das Vermögen wird übertragen wie es
steht und liegt. Weitere Vermögensgegenstände können der
Stiftung zugewiesen werden.
(2) Das Eigentum an dem Vermögen gemäß den
Anlagen geht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung
über. Die Eintragung des Eigentumsüberganges an den Grundstücken
in das Grundbuch erfolgt kostenfrei.
(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.
(4) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung
fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu.