Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium
und der Geschäftsführer.
(2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im
Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.