Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium

und der Geschäftsführer.

(2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im

Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.

§ 4 § 6