Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 6 Stiftungsrat
(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind:
ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums,
der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als
Vorsitzender,
ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
ein Vertreter eines für das Land Brandenburg zuständigen
Pferdezuchtverbandes oder einer vergleichbaren Institution sowie
ein Vertreter des Amtes Neustadt (Dosse).
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf
Jahren bestellt und sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen
Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten
der Stiftung fest. Er erlässt eine Satzung und überwacht die Tätigkeit des
Geschäftsführers.
(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan einschließlich
des dazugehörigen Stellenplans.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.
Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderungen können gegen die
Stimme des Vertreters des für Landwirtschaft oder des für Finanzen zuständigen
Ministeriums nicht gefasst werden.
(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Vorsitzende des
Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Landstallmeister beratend teil. Die
Stellvertreter der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen
teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist.
Das Stimmrecht wird in diesem Falle vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.