Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 6 Stiftungsrat

(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind:

ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums,

der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als

Vorsitzender,

ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,

ein Vertreter eines für das Land Brandenburg zuständigen

Pferdezuchtverbandes oder einer vergleichbaren Institution sowie

ein Vertreter des Amtes Neustadt (Dosse).

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf

Jahren bestellt und sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen

Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten

der Stiftung fest. Er erlässt eine Satzung und überwacht die Tätigkeit des

Geschäftsführers.

(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan einschließlich

des dazugehörigen Stellenplans.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder

anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.

Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderungen können gegen die

Stimme des Vertreters des für Landwirtschaft oder des für Finanzen zuständigen

Ministeriums nicht gefasst werden.

(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Vorsitzende des

Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Landstallmeister beratend teil. Die

Stellvertreter der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen

teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist.

Das Stimmrecht wird in diesem Falle vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 § 7