Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin GlasblAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.