Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

GlasblAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

§ 2