Gesetze / Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung

GoSiAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2