Gesetze / GoSiAusbV · BGBl. I 2025, Nr. 93
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
27 Normen · ausgefertigt 20.03.2025 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7 Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeines
- § 10 Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2 · Fachrichtung Goldschmieden
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- § 14 Prüfungsbereich „Technologie“
- § 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 3 · Fachrichtung Silberschmieden
- § 19 Prüfungsbereiche
- § 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- § 21 Prüfungsbereich „Technologie“
- § 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Weitere Berufsausbildungen
- § 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 5 · Schlussvorschrift
- § 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin