Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung
GräbVersammlV§ 1 Friedhof der Stadt Seelow
(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs
der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des
Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe
bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.