Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung
GräbVersammlV§ 2 Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg
(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der
Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach §
1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe
bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.