Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung

GrBiBFSV

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen Bildungsgang der Berufsschule besuchen können, erfüllen ihre Berufsschulpflicht im einjährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G).

(2) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen Bildungsgang der Berufsschule besuchen können und über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, erfüllen ihre Berufsschulpflicht im zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus). Über die Voraussetzung der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Keine ausreichenden Deutschkenntnisse liegen grundsätzlich vor, wenn sie unter dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen liegen. Für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters können fachlich gesicherte Feststellungen zu den Deutschkenntnissen von anderen Stellen oder Behörden hinzugezogen werden.

(3) Ziel der Bildungsgänge gemäß den Absätzen 1 und 2 ist es, durch eine Erweiterung der Allgemeinbildung und durch Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse und -fertigkeiten sowie Kenntnisse über Formen der Berufsausbildung und Berufsbilder die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu verbessern. Die Entwicklung und Erweiterung der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache ist integraler Bestandteil des Bildungsganges gemäß Absatz 2. Der erfolgreiche Besuch des Bildungsgangs gemäß Absatz 1 führt zu einem der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss. Der erfolgreiche Besuch des Bildungsganges gemäß Absatz 2 führt zu einem der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss.

Einzelnorm

§ 2