Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung
GrBiBFSV§ 2 Dauer und Gliederung
(1) Der Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 wird zu Beginn des Schuljahres eingerichtet und dauert ein Schuljahr. Reicht nach dem Ende der Orientierungsphase die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse nicht aus, erfolgt in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium eine Zuweisung in ein anderes Oberstufenzentrum.
(2) Der Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 beginnt mit einer Orientierungsphase über einen Zeitraum von zwei Monaten, in der die Schülerinnen und Schüler über die verschiedensten Formen und Möglichkeiten einer Berufsausbildung orientiert, informiert und beraten werden sowie im Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit, den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern in eine berufliche Ausbildung vermittelt werden können.
(3) Nach dem Ende der Orientierungsphase wird der Unterricht in den Fächern des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Bereichs realisiert. Entsprechend dem Profil des Oberstufenzentrums, der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung und der Zusammensetzung der jeweiligen Klasse kann der berufsbezogene Bereich mehrere Berufsfelder umfassen. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Stundentafel gemäß Anlage 1.
(4) Der Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 wird zu Beginn des Schuljahres eingerichtet und dauert zwei Schuljahre. Ein Schuljahr kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht gewährleistet ist oder der angestrebte Abschluss nicht erreicht wurde. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Höchstverweildauer im Bildungsgang darf insgesamt drei Schuljahre nicht überschreiten. Der Unterricht wird in den Fächern des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Bereichs realisiert. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Stundentafel gemäß Anlage 2.
Einzelnorm