Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung
GrBiBFSV§ 8 Erteilung von Abschlüssen, Ausgleichsleistungen
(1) Der jeweilige Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern der Stundentafel ausreichende Leistungen erreicht wurden oder ein Ausgleich nach Absatz 2 möglich ist. Die Note im Fach Sport bleibt für die Feststellung des Abschlusses und für einen gegebenenfalls notwendigen Notenausgleich unberücksichtigt.
(2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Fächern können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in je einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können jeweils durch mindestens gute Leistungen entsprechend Satz 1 ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 können nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht ausgeglichen werden.
(3) Den erfolgreichen Abschluss und die Erteilung gleichwertiger Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest. Wer in den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres eintritt, kann nur dann einen Abschluss gemäß den Absätzen 4 und 5 erwerben, wenn zuvor an einem Unterricht mit mindestens zwölf Unterrichtsstunden pro Woche mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern teilgenommen wurde. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 kann nur dann ein Abschluss gemäß Absatz 4 erworben werden, wenn die Leistungen im zweiten Schuljahr mindestens ausreichend sind. Für die Bewertung des Abschlusses werden die Leistungen des zweiten Schuljahres herangezogen.
(4) Einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) Einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 erwirbt, wer bei Eintritt in den Bildungsgang die Berufsbildungsreife bereits erworben hatte und den Bildungsgang erfolgreich beendet oder den Bildungsgang mit mindestens guten Leistungen in allen Fächern abschließt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Einzelnorm