Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung
GradV§ 5 Vergabeverfahren
(1) Die Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben.
(2) Die Stipendien werden von der Hochschule auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers auf der Grundlage einer Entscheidung der Vergabekommission durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten findet § 13 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) Anwendung.