Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung

GradV

§ 4 Widerruf der Förderung

Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Der Stipendiat oder die Stipendiatin ist hierzu anzuhören.

§ 3 § 5