Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz

GrundbGBbg

§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Die bei den bisherigen Grundbuchämtern anhängigen Verfahren

gehen in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige

Kreisgericht über. Gegen Entscheidungen des Grundbuch-, Kataster- und

Vermessungsamtes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind,

findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes nicht

statt.

(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte

übernommenen Bediensteten des Grundbuchamtes die Wahrnehmung von

Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen

Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur

Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt.

§ 5 § 7