Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Die bei den bisherigen Grundbuchämtern anhängigen Verfahren
gehen in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige
Kreisgericht über. Gegen Entscheidungen des Grundbuch-, Kataster- und
Vermessungsamtes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind,
findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes nicht
statt.
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte
übernommenen Bediensteten des Grundbuchamtes die Wahrnehmung von
Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen
Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt.