Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz

GrundbGBbg

§ 5 Zentrale Außenstelle

(1) Die bisherige Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des

Landes Brandenburg wird als Zentrale Außenstelle aller Kreisgerichte

(Grundbuchämter) des Landes Brandenburg weitergeführt. Die Zentrale

Außenstelle wird im Einzelfall für das jeweilige Kreisgericht

tätig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

(2) Organisation und Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle

werden vom Minister der Justiz durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Tätigkeit der

Zentralen Außenstelle durch Rechtsverordnung zu beenden.

§ 4 § 6