Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 5 Zentrale Außenstelle
(1) Die bisherige Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des
Landes Brandenburg wird als Zentrale Außenstelle aller Kreisgerichte
(Grundbuchämter) des Landes Brandenburg weitergeführt. Die Zentrale
Außenstelle wird im Einzelfall für das jeweilige Kreisgericht
tätig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
(2) Organisation und Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle
werden vom Minister der Justiz durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Tätigkeit der
Zentralen Außenstelle durch Rechtsverordnung zu beenden.