Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsgesetz

GräbVersammlG

§ 1

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und

Aufzüge sind auf Gräberstätten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur

Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg) sowie in dem durch

oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmten Bereich der unmittelbaren und engen

räumlichen Nähe von Gräberstätten verboten.

(2) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf

Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Verbot nach Absatz 1 erteilen, es

sei denn, der äußere Ablauf oder der Gegenstand der Versammlung oder

des Aufzugs, insbesondere auch eine vorgesehene nicht strafbare Kundgabe

bestimmter Meinungen, lässt besorgen, dass

an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens oder von

Verlautbarungen des Oberkommandos der Wehrmacht oder an bestimmte

kennzeichnende Gebräuche und Gepflogenheiten nationalsozialistischer

Organisationen angeknüpft wird,

das Unrecht eines Angriffskriegs, einer Gewaltherrschaft, von

Völkermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von

Kriegsverbrechen auch nur teilweise geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird

oder

die verantwortliche oder auch nur tatsächliche Mitwirkung an diesem

Unrecht oder an der Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewalt- und

Willkürherrschaft, auch nur in Ansehung soldatischer Leistungen, als

ehrenhaft oder sonst vorbildlich dargestellt wird.

(3) Bei der Gräberstätte „Waldfriedhof

Halbe“ umfasst der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen

Nähe die an sie angrenzenden und zum Betreten oder Befahren bestimmten

oder geeigneten Flächen

der Ernst-Teichmann-Straße vom Abzweig des Weges am Friedhof an,

einschließlich der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang zur

Gräberstätte,

des Friedhofes der Gemeinde Halbe, einschließlich der Fläche

des Denkmals an die Gefallenen des 1. Weltkrieges, sowie

des Weges am Friedhof und des Weges, der in Verlängerung dieses Weges

entlang der Einfriedung der Gräberstätte um diese herum bis auf die

Ernst-Teichmann-Straße führt.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Bereich

der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe weiterer

Gräberstätten bestimmen.

§ 2