Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsgesetz
GräbVersammlG§ 1
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge sind auf Gräberstätten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg) sowie in dem durch
oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmten Bereich der unmittelbaren und engen
räumlichen Nähe von Gräberstätten verboten.
(2) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf
Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Verbot nach Absatz 1 erteilen, es
sei denn, der äußere Ablauf oder der Gegenstand der Versammlung oder
des Aufzugs, insbesondere auch eine vorgesehene nicht strafbare Kundgabe
bestimmter Meinungen, lässt besorgen, dass
an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens oder von
Verlautbarungen des Oberkommandos der Wehrmacht oder an bestimmte
kennzeichnende Gebräuche und Gepflogenheiten nationalsozialistischer
Organisationen angeknüpft wird,
das Unrecht eines Angriffskriegs, einer Gewaltherrschaft, von
Völkermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von
Kriegsverbrechen auch nur teilweise geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird
oder
die verantwortliche oder auch nur tatsächliche Mitwirkung an diesem
Unrecht oder an der Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft, auch nur in Ansehung soldatischer Leistungen, als
ehrenhaft oder sonst vorbildlich dargestellt wird.
(3) Bei der Gräberstätte „Waldfriedhof
Halbe“ umfasst der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen
Nähe die an sie angrenzenden und zum Betreten oder Befahren bestimmten
oder geeigneten Flächen
der Ernst-Teichmann-Straße vom Abzweig des Weges am Friedhof an,
einschließlich der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang zur
Gräberstätte,
des Friedhofes der Gemeinde Halbe, einschließlich der Fläche
des Denkmals an die Gefallenen des 1. Weltkrieges, sowie
des Weges am Friedhof und des Weges, der in Verlängerung dieses Weges
entlang der Einfriedung der Gräberstätte um diese herum bis auf die
Ernst-Teichmann-Straße führt.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Bereich
der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe weiterer
Gräberstätten bestimmen.