Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung

GräbVersammlV

§ 2 Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg

(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der

Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind

öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach §

1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.

(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe

bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.

§ 1 § 3