Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
GtDBahnVDV§ 13 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
GtDBahnVDVDie Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.