Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV

§ 13 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 12 § 14