Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV

§ 14 Prüfungsamt

Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.

§ 13 § 15