Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 38 Zulassung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.