Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 38 Zulassung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

§ 37 § 39