Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 39 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
§ 38 § 40