Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.

§ 3 § 5