Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG 2017

§ 58 Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.

§ 45 § 47