Gesetze / Geldwäschegesetz GwG 2017 § 58 Datenschutz Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.