Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung HüSalmoV § 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.11.2023. Zur aktuellen Fassung → Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.