Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung HüSalmoV § 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen Historische Fassung — Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Zur aktuellen Fassung → Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.